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   KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14   

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https://dejure.org/2014,41871
KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14 (https://dejure.org/2014,41871)
KG, Entscheidung vom 22.05.2014 - 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14 (https://dejure.org/2014,41871)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14 (https://dejure.org/2014,41871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 2 StPO, § 72a JGG
    Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Anwendbarkeit von allgemeinem Strafrecht oder Jugendstrafrecht; Nichteinholung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden; Anforderungen an die Begründung der Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden; Anforderungen an die Begründung der Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 2 ; JGG § 72a
    Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 715
  • StraFo 2015, 108
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14
    Sowohl das Amtsgericht als auch die Jugendkammer haben den Haftgrund letztlich unzulässig allein auf eine jeweils angenommene erhebliche Straferwartung gestützt; denn die weiteren von beiden Gerichten herangezogenen Aspekte, die bei der anzustellenden Gesamtwürdigung (vgl. Senat StV 2012, 350 m.w.N.) Berücksichtigung finden müssen, sind nicht geeignet, die Haftanordnung zu tragen.
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 3 Ws 86/09

    Haftprüfung durch das OLG; Haftbefehl, Anforderungen; Aufhebung

    Auszug aus KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14
    Er lässt auch dahinstehen, ob allein schon die Missachtung des § 72a JGG Folgen für die Fortdauer der Untersuchungshaft haben könnte (vgl. dazu auch OLG Hamm NStZ 2010, 281, 283), weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt:.
  • KG, 07.03.2013 - 4 Ws 35/13

    Untersuchungshaft als ultima ratio; zur Eröffnung des Hauptverfahrens und

    Auszug aus KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14
    Bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft ist nicht zu fragen, ob diese angeordnet werden kann, sondern ob ihre Verhängung - als ultima ratio - wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 m.w.N.).
  • OLG München, 05.06.2012 - 4 Ws 103/12

    Strafvollzug in Bayern: Ablehnung einer Dauersubstitution mit Methadon,

    Auszug aus KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14
    Diese ist unter Missachtung des in §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 72a JGG enthaltenen Gesetzesbefehls, auf den der Senat gelegentlich bereits hingewiesen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - 4 Ws 103/12 - 4 Ws 105/12 -), weder vor dem Haftbefehlsantrag noch nach der Vollstreckung des Haftbefehls informiert und herangezogen worden, um ihrer aus §§ 107, 38 Abs. 2 Satz 3 JGG folgenden Pflicht zu beschleunigtem Bericht in Haftsachen nachkommen zu können.
  • KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr;

    Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19).
  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

    Auch die konkrete Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19).
  • OLG Jena, 29.11.2017 - 1 Ws 414/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Rechtsfolgen eines prozessual

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang offen gelassen (Beschluss des OLG Hamm vom 17.03.2009, Az. 3 Ws 86/09, und im Beschluss des KG vom 22.05.2014, Az. 4 Ws 48/14, beide zitiert nach juris).
  • KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Voraussetzungen der Fluchtgefahr bei einem

    Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108; Beschlüsse vom 19. März 2019 [aaO] und vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 -).
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